OGH
RS0128903
25.04.2013
2Ob74/12i
UGB §400 Abs2; UGB §405 Abs3
Aus Paragraph 400, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 405, Absatz 3, UGB ist abzuleiten, dass das kaufähnliche Verhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär bereits mit der Absendung der Ausführungsanzeige zustande kommt. Die Ausführungsanzeige ist zugleich als Benachrichtigung vom Selbsteintritt der Bank zu verstehen.
TE OGH 2013-04-25 2 Ob 74/12i
Veröff: SZ 2013/42
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128903