OGH
RS0128659
27.02.2013
6Ob256/12h; 3Ob197/13m; 6Ob6/19d; 6Ob150/19f; 6Ob238/19x; 6Ob236/19b; 6Ob176/19d; 6Ob16/21b
ABGB §16; UrhG §78
Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.
TE OGH 2013-02-27 6 Ob 256/12h
Beisatz: Dabei bedarf es allerdings ‑ wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten ‑ einer umfassenden Güter‑ und Interessenabwägung im Einzelfall. (T1)
Veröff: SZ 2013/25
TE OGH 2014-01-22 3 Ob 197/13m
Vgl auch; Beisatz: Daraus kann aber nur ein Unterlassungsanspruch gegen den in das Recht Eingreifenden (hier: Detektei) abgeleitet werden, nicht hingegen ein Anspruch gegen diesen, seinen Auftraggeber bekannt zu geben. (T2)
TE OGH 2019-06-27 6 Ob 6/19d
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Filmen eines Polizeibeamten bei einer Amtshandlung: Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird. (T3); Veröff: SZ 2019/59
TE OGH 2019-11-27 6 Ob 150/19f
Vgl
TE OGH 2019-12-19 6 Ob 238/19x
nur: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. (T4)
Beis wie T1
TE OGH 2020-01-23 6 Ob 236/19b
Beisatz: Hier: Verdeckte Filmaufnahme eines Gesprächs zwischen einem Politiker und einer vermeintlichen reichen Ausländerin. (T5)
TE OGH 2020-03-25 6 Ob 176/19d
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2021-02-18 6 Ob 16/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Großteils heimlich angefertigte Aufnahmen mit dem Handy im privaten Wohnbereich. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128659