OGH
RS0128760
26.02.2013
10ObS107/12a
ASVG §254 Abs1
Nach Durchführung des Berufsfindungsverfahrens hat der beklagte Versicherungsträger alle geplanten Maßnahmen konkret zu bezeichnen, denn nur so kann der Kläger zu deren Eignung, Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit Stellung nehmen und das Gericht diese Fragen im Streitfall prüfen.
TE OGH 2013-02-26 10 ObS 107/12a
Veröff: SZ 2013/22
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128760