Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128760

Entscheidungsdatum

26.02.2013

Geschäftszahl

10ObS107/12a

Norm

ASVG §254 Abs1

Rechtssatz

Nach Durchführung des Berufsfindungsverfahrens hat der beklagte Versicherungsträger alle geplanten Maßnahmen konkret zu bezeichnen, denn nur so kann der Kläger zu deren Eignung, Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit Stellung nehmen und das Gericht diese Fragen im Streitfall prüfen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-02-26 10 ObS 107/12a

Veröff: SZ 2013/22

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128760