OGH
RS0128759
26.02.2013
10ObS107/12a
ASVG §254 Abs1
Können sich die Parteien auf vom Versicherungsträger zu gewährende, den Anforderungen des Paragraph 253 e, Absatz 2, ASVG genügende, zweckmäßige und zumutbare Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht einigen, so ist dem Versicherungsträger vom Gericht eine angemessene Frist zur Prüfung der Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation durch ihn einzuräumen. Die Durchführung dieses Berufsfindungsverfahrens ist Sache des beklagten Versicherungsträgers, nicht eines berufskundlichen Sachverständigen.
TE OGH 2013-02-26 10 ObS 107/12a
Veröff: SZ 2013/22
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128759