Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128759

Entscheidungsdatum

26.02.2013

Geschäftszahl

10ObS107/12a

Norm

ASVG §254 Abs1

Rechtssatz

Können sich die Parteien auf vom Versicherungsträger zu gewährende, den Anforderungen des Paragraph 253 e, Absatz 2, ASVG genügende, zweckmäßige und zumutbare  Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht einigen, so ist dem Versicherungsträger vom Gericht eine angemessene Frist zur Prüfung der Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation durch ihn einzuräumen. Die Durchführung dieses Berufsfindungsverfahrens ist Sache des beklagten Versicherungsträgers, nicht eines berufskundlichen Sachverständigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-02-26 10 ObS 107/12a

Veröff: SZ 2013/22

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128759