OGH
RS0128764
31.01.2013
12Os140/12y; 12Os137/12g; 12Os138/12d; 12Os139/12a
StGB §274 Abs1
Voraussetzung der Strafbarkeit nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB ist, dass es unter dem Einfluss der Zusammenrottung tatsächlich zu einer der bezeichneten Gewalttaten, auf welche sie abzielte, gekommen ist. Das Erfordernis tatsächlicher Gewaltanwendung ist objektive Bedingung der Strafbarkeit. Wurde aber eine Gewalttat der bezeichneten Art begangen, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie vollendet oder bloß versucht wurde, haftet nach Paragraph 274, StGB nicht nur derjenige, der sie verübt hat oder daran sonst (im Sinn des Paragraph 12, StGB) beteiligt war, sondern jeder Teilnehmer an der Zusammenrottung. Es genügt, dass diese Tat von irgendjemandem unter dem Einfluss der Zusammenrottung begangen worden ist. Nicht der deliktische Erfolg, oder weiter gefasst die Erfüllung der objektiven Seite des Tatbestands ist die Strafbarkeitsbedingung, sondern die „Gewalttat“, die entscheidend durch die subjektive Seite charakterisiert wird. Es sind daher Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat, welche objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, unverzichtbar.
TE OGH 2013-01-31 12 Os 140/12y
TE OGH 2013-01-31 12 Os 137/12g
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob eine Teilnahme an der Zusammenrottung vor oder nach der Gewalttat erfolgt. (T1)
TE OGH 2013-01-31 12 Os 138/12d
Auch; Auch Beis wie T1
TE OGH 2013-01-31 12 Os 139/12a
Auch; Auch Beis wie T1