Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128683

Entscheidungsdatum

31.01.2013

Geschäftszahl

1Ob11/13v

Norm

ABGB §499

Rechtssatz

Nach Paragraph 499, ABGB ist allgemein "fremdes Vieh" vom Weiderecht ausgeschlossen. Das Weiderecht räumt somit nur das Recht ein, Vieh das wirtschaftlich dem herrschenden Grundstück zuzurechnen ist, auf dem dienenden Grundstück Futter suchen zu lassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-01-31 1 Ob 11/13v

Beisatz: Fremdvieh ist auch solches, das nur zur Ausnützung der Servitutsweiderechte aufgetrieben wird, sonst aber mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des berechtigten Guts nicht in Zusammenhang steht. (T1)