OGH
RS0128683
31.01.2013
1Ob11/13v
ABGB §499
Nach Paragraph 499, ABGB ist allgemein "fremdes Vieh" vom Weiderecht ausgeschlossen. Das Weiderecht räumt somit nur das Recht ein, Vieh das wirtschaftlich dem herrschenden Grundstück zuzurechnen ist, auf dem dienenden Grundstück Futter suchen zu lassen.
TE OGH 2013-01-31 1 Ob 11/13v
Beisatz: Fremdvieh ist auch solches, das nur zur Ausnützung der Servitutsweiderechte aufgetrieben wird, sonst aber mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des berechtigten Guts nicht in Zusammenhang steht. (T1)