Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128532

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Geschäftszahl

9ObA154/12f

Norm

GlBG §5 Abs1; GlBG §19 Abs1

Rechtssatz

Die Definition der unmittelbaren Diskriminierung erfordert es, dass jeweils eine Vergleichsperson gefunden wird (RV 307 BlgNR 22. GP 11). Dass diese Vergleichsperson dann eine "hypothetische" sein muss, wenn sich nur eine Person bewirbt ("Einpersonenbewerbung") oder nur eine Person das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, ergibt sich schon aus dem Gesetz ("erfahren würde").

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-01-29 9 ObA 154/12f