OGH
RS0128628
29.01.2013
9ObA118/12m
PTSG §19; Dienstordnung 2000 der Österreichischen Post AG §52
Mit der Anordnung der Geltung des Paragraph 52, DO als Kollektivvertragsbestimmung wird der Vorstand ‑ ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG ‑ auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen. Diese Ermächtigung unterliegt allerdings dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das den Rahmen für die Entscheidung des Vorstandes vorgibt.
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 118/12m
Beisatz: Im Zweifel hat der Vorstand nachzuweisen, dass eine von der DO zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Sondervereinbarung dem Gebot der Sachlichkeit standhält. (T1)