Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128628

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Geschäftszahl

9ObA118/12m

Norm

PTSG §19; Dienstordnung 2000 der Österreichischen Post AG §52

Rechtssatz

Mit der Anordnung der Geltung des Paragraph 52, DO als Kollektivvertragsbestimmung wird der Vorstand ‑ ungeachtet des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG ‑ auch zum Abschluss solcher Sonderverträge ermächtigt, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von der DO abweichen. Diese Ermächtigung unterliegt allerdings dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, das den Rahmen für die Entscheidung des Vorstandes vorgibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-01-29 9 ObA 118/12m

Beisatz: Im Zweifel hat der Vorstand nachzuweisen, dass eine von der DO zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Sondervereinbarung dem Gebot der Sachlichkeit standhält. (T1)