Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128732

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Geschäftszahl

2Ob22/12t; 7Ob206/15t; 4Ob203/18h; 4Ob222/22h

Norm

KSchG §6 Abs2 Z3

Rechtssatz

Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum, den der Gesetzgeber nur beispielhaft („besonders“) dahin präzisiert, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-01-24 2 Ob 22/12t

Veröff: SZ 2013/8

TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t

Auch

TE OGH 2019-05-28 4 Ob 203/18h

Auch

TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h

vgl; nur: Sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen sind jedenfalls unzumutbar. (T1)

Beisatz: Klausel, das Flugunternehmern berechtigt, Kunden mit alternativem Beförderungsmittel zu befördern, das nicht der Luftfahrt angehört. Jedenfalls im Verbandsprozess kann nicht von einer Gleichwertigkeit einer Beförderung mit einem Flugzeug und einer Beförderung mit einem nicht der Luftfahrt zuzuordnenden Beförderungsmittel ausgegangen werden. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128732