OGH
RS0128732
21.11.2023
2Ob22/12t; 7Ob206/15t; 4Ob203/18h; 4Ob222/22h
KSchG §6 Abs2 Z3
Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum, den der Gesetzgeber nur beispielhaft („besonders“) dahin präzisiert, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind.
TE OGH 2013-01-24 2 Ob 22/12t
Veröff: SZ 2013/8
TE OGH 2015-12-16 7 Ob 206/15t
Auch
TE OGH 2019-05-28 4 Ob 203/18h
Auch
TE OGH 2023-11-21 4 Ob 222/22h
vgl; nur: Sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen sind jedenfalls unzumutbar. (T1)
Beisatz: Klausel, das Flugunternehmern berechtigt, Kunden mit alternativem Beförderungsmittel zu befördern, das nicht der Luftfahrt angehört. Jedenfalls im Verbandsprozess kann nicht von einer Gleichwertigkeit einer Beförderung mit einem Flugzeug und einer Beförderung mit einem nicht der Luftfahrt zuzuordnenden Beförderungsmittel ausgegangen werden. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128732