Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128574

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Geschäftszahl

7Ob192/12d; 7Ob79/18w

Norm

VersVG §165 Abs2; VersVG §178 Abs1

Rechtssatz

Nach Paragraph 165, Absatz 2, VersVG können vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) gekündigt werden. Dass dem Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung mit bloßer Einmalprämie (und bereits begonnener Leistungspflicht des Versicherers) kein ordentliches Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung zusteht, ist darin begründet, dass der Versicherungsnehmer durch Leistung der Prämie ohnehin schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und bereits einen von keiner Gegenleistung mehr abhängigen Rentenanspruch erworben hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-12-19 7 Ob 192/12d

Veröff: SZ 2012/144

TE OGH 2018-05-24 7 Ob 79/18w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128574