OGH
RS0128574
19.12.2012
7Ob192/12d; 7Ob79/18w
VersVG §165 Abs2; VersVG §178 Abs1
Nach Paragraph 165, Absatz 2, VersVG können vom Versicherungsnehmer zwar bestimmte Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, nicht aber Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung (Sofortrente) gekündigt werden. Dass dem Versicherungsnehmer bei einer Rentenversicherung mit bloßer Einmalprämie (und bereits begonnener Leistungspflicht des Versicherers) kein ordentliches Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung zusteht, ist darin begründet, dass der Versicherungsnehmer durch Leistung der Prämie ohnehin schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer und bereits einen von keiner Gegenleistung mehr abhängigen Rentenanspruch erworben hat.
TE OGH 2012-12-19 7 Ob 192/12d
Veröff: SZ 2012/144
TE OGH 2018-05-24 7 Ob 79/18w
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128574