Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128685

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Geschäftszahl

1Ob48/12h; 8Ob98/14s; 7Ob26/18a

Norm

EVÜ Art3 Abs1; EVÜ Art3 Abs4; AVÜ Art8 Abs1; EVÜ Art8 Abs2

Rechtssatz

Eine Rechtswahl kann nach Artikel 3, Absatz eins, Satz 2 EVÜ ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Es muss sich nicht um eine individuell ausgehandelte Klausel handeln, auch die Vereinbarung einer Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht aus. Die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind aber gemäß Artikel 3, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Ist das Verhalten einer Partei nach dem gewählten Recht als Zustimmung zur Rechtswahlvereinbarung zu werten, könnte sie sich nach Artikel 8, Absatz 2, EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-12-13 1 Ob 48/12h

Veröff: SZ 2012/136

TE OGH 2015-03-24 8 Ob 98/14s

Auch; nur: Eine Rechtswahl kann nach Artikel 3, Absatz eins, Satz 2 EVÜ ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags ergeben. Die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind gemäß Artikel 3, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Ist das Verhalten einer Partei nach dem gewählten Recht als Zustimmung zur Rechtswahlvereinbarung zu werten, könnte sie sich nach Artikel 8, Absatz 2, EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint. (T1)

TE OGH 2018-09-26 7 Ob 26/18a

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128685