OGH
RS0128268
15.11.2012
1Ob203/12b; 1Ob208/14s; 1Ob151/15k; 1Ob172/15y
WRG §31 Abs3; WRG §117
Hat der Antragsteller (nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG) den der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Kostenersatz gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG zugrunde liegenden Verwaltungsakt unbekämpft gelassen, haben auch die Gerichte von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen und können diese nicht selbständig beurteilen.
TE OGH 2012-11-15 1 Ob 203/12b
TE OGH 2014-11-27 1 Ob 208/14s
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn die unberechtigte Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde hingenommen wird. (T1)
TE OGH 2015-12-22 1 Ob 151/15k
Vgl aber; Beisatz: Hier: Tankstelle. Dass die Antragsteller eine Maßnahmenbeschwerde nach Paragraph 67 c, AVG unterlassen haben, schadet ihnen dann nicht, wenn durch die behördlichen Sofortmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG an sich nicht unmittelbar in deren Rechtssphäre eingegriffen wurde, sondern bloß möglicherweise Kostenersatzfolgen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG drohten. (T2)
TE OGH 2016-02-25 1 Ob 172/15y
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128268