Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128268

Entscheidungsdatum

15.11.2012

Geschäftszahl

1Ob203/12b; 1Ob208/14s; 1Ob151/15k; 1Ob172/15y

Norm

WRG §31 Abs3; WRG §117

Rechtssatz

Hat der Antragsteller (nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG) den der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Kostenersatz gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG zugrunde liegenden Verwaltungsakt unbekämpft gelassen, haben auch die Gerichte von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen und können diese nicht selbständig beurteilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-11-15 1 Ob 203/12b

TE OGH 2014-11-27 1 Ob 208/14s

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn die unberechtigte Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde hingenommen wird. (T1)

TE OGH 2015-12-22 1 Ob 151/15k

Vgl aber; Beisatz: Hier: Tankstelle. Dass die Antragsteller eine Maßnahmenbeschwerde nach Paragraph 67 c, AVG unterlassen haben, schadet ihnen dann nicht, wenn durch die behördlichen Sofortmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG an sich nicht un­mittelbar in deren Rechtssphäre eingegriffen wurde, sondern bloß möglicher­weise Kostenersatzfolgen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG drohten. (T2)

TE OGH 2016-02-25 1 Ob 172/15y

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128268