OGH
RS0128859
14.11.2012
7Ob157/12g
ABGB §859; ABGB §914 römisch zwei i; VersVG §15
Die Erklärung, „alle aus dem … Versicherungsvertrag zustehenden Rechte“ umfasst auch Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo, weil diese gleichsam an die Stelle der vertraglichen Leistungspflicht treten.
TE OGH 2012-11-14 7 Ob 157/12g
Beisatz: Nach dem Geschäftszweck (Paragraph 914, ABGB) der Abtretungsvereinbarung kann es nicht entscheidend sein, ob die Versicherungsleistung der beklagten Versicherungsgesellschaft unmittelbar auf einem gültigen Versicherungsvertrag oder auf Schadenersatz infolge schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Schutz‑, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten durch den (Anscheins‑)Versicherungsagenten als Gehilfen des Versicherers beruht. (T1)