Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128859

Entscheidungsdatum

14.11.2012

Geschäftszahl

7Ob157/12g

Norm

ABGB §859; ABGB §914 römisch zwei i; VersVG §15

Rechtssatz

Die Erklärung, „alle aus dem … Versicherungsvertrag zustehenden Rechte“ umfasst auch Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo, weil diese gleichsam an die Stelle der vertraglichen Leistungspflicht treten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-11-14 7 Ob 157/12g

Beisatz: Nach dem Geschäftszweck (Paragraph 914, ABGB) der Abtretungsvereinbarung kann es nicht entscheidend sein, ob die Versicherungsleistung der beklagten Versicherungsgesellschaft unmittelbar auf einem gültigen Versicherungsvertrag oder auf Schadenersatz infolge schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Schutz‑, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten durch den (Anscheins‑)Versicherungsagenten als Gehilfen des Versicherers beruht. (T1)