OGH
RS0128649
14.11.2012
7Ob84/12x; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x
KSchG §6 Abs1 Z3
Bei der Anschrift und der E‑Mail‑Adresse handelt es sich um zwei grundverschiedene Zustellmöglichkeiten. Will der Unternehmer die Zugangsfiktion in Anspruch nehmen, muss er an beide vereinbarungsgemäß zuletzt bekannt gegebenen (Arten von) Adressen die Zustellung veranlassen, wenn sie der rechtsgeschäftlichen Abwicklung gedient haben oder vereinbarungsgemäß dienen sollen.
TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x
Bem: Ausdrücklich offen gelassen wird die Frage, ob Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG nicht nur auf eine Postanschrift, sondern analog auch auf eine E‑Mail‑Adresse anzuwenden ist. (T1)
Veröff: SZ 2012/115
TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b
Vgl; Beisatz: Hier: Bei Zustellung an der „alten“ E‑Mail‑Adresse mit Zugangswirkung, ohne dass auch eine Zustellung an der Postanschrift des Kunden versucht werden muss, widerspricht die Zugangsfiktion jedoch dem gesetzlichen Verbot. (T2);
Veröff: SZ 2016/22
TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x
Auch; Beisatz: Hier: Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel in den AGB dahin zu verstehen, dass dem Kreditkartenunternehmen unabhängig von der Vereinbarung die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Zustellart eingeräumt wird. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128649