Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128649

Entscheidungsdatum

14.11.2012

Geschäftszahl

7Ob84/12x; 2Ob20/15b; 9Ob31/15x

Norm

KSchG §6 Abs1 Z3

Rechtssatz

Bei der Anschrift und der E‑Mail‑Adresse handelt es sich um zwei grundverschiedene Zustellmöglichkeiten. Will der Unternehmer die Zugangsfiktion in Anspruch nehmen, muss er an beide vereinbarungsgemäß zuletzt bekannt gegebenen (Arten von) Adressen die Zustellung veranlassen, wenn sie der rechtsgeschäftlichen Abwicklung gedient haben oder vereinbarungsgemäß dienen sollen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x

Bem: Ausdrücklich offen gelassen wird die Frage, ob Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG nicht nur auf eine Postanschrift, sondern analog auch auf eine E‑Mail‑Adresse anzuwenden ist. (T1)

Veröff: SZ 2012/115

TE OGH 2016-02-25 2 Ob 20/15b

Vgl; Beisatz: Hier: Bei Zustellung an der „alten“ E‑Mail‑Adresse mit Zugangswirkung, ohne dass auch eine Zustellung an der Postanschrift des Kunden versucht werden muss, widerspricht die Zugangsfiktion jedoch dem gesetzlichen Verbot. (T2);

Veröff: SZ 2016/22

TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x

Auch; Beisatz: Hier: Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel in den AGB dahin zu verstehen, dass dem Kreditkartenunternehmen unabhängig von der Vereinbarung die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Zustellart eingeräumt wird. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128649