Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128483

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

2Ob214/11a; 3Ob62/13h; 7Ob133/18m; 3Ob17/19z; 7Ob15/20m; 7Ob20/20x; 4Ob208/21y; 2Ob54/22p; 2Ob198/21p; 9ObA50/23b; 4Ob4/23a

Norm

ABGB §879 BI

ABGB §879 BIIh

ABGB §1295 Abs2 III

ASVG §333 Abs1

Rechtssatz

Zur Frage, ob das Verhalten eines Berechtigten als gegen das Verbot des „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) verstoßend und deshalb als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-10-25 2 Ob 214/11a

Beisatz: Hier: Geltendmachung des Haftungsprivilegs gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG durch den Dienstgeber. (T1)

Bemerkung: Bisherige Judikatur mit Bezug zum Missbrauchstatbestand des „venire contra factum proprium“: vergleiche 1 Ob 318/99t; 7 Ob 236/05i; vergleiche auch 8 Ob 45/11t und arbeitsrechtliche Entscheidungen 8 ObA 20/04f; 8 ObA 49/07z. (T2); Veröff: SZ 2012/114

TE OGH 2013-05-15 3 Ob 62/13h

Auch; Beisatz: Hier wurde im Hinblick auf das eindeutige Verhalten der anderen Partei kein zurechenbar schutzwürdiges Vertrauen erzeugt, sodass sich die Frage eines Rechtsmissbrauchs aufgrund „venire contra factum proprium“ nicht stellt. (T3)

TE OGH 2018-11-21 7 Ob 133/18m

Beisatz: Es ist rechtsmissbräuchlich, rund 17 Jahre nach Erfüllung des Kaufvertrags, Jahre nach Abwicklung der zugrundeliegenden Versicherungsverträge und Feststellung, dass sich die Investitionen nicht wie gewünscht entwickelt haben, nun unter Berufung auf die Unterlassung einer entsprechenden Belehrung vom Kaufvertrag zurückzutreten. (T4)

TE OGH 2019-04-26 3 Ob 17/19z

TE OGH 2020-04-24 7 Ob 15/20m

Beisatz: Darunter wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf seine spätere Berufung auf das Recht verwehrt wird. Der Berechtigte erweckt beim Verpflichteten durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- oder Rechtslage, weshalb die „Widersprüchlichkeit“ nur zwischen der objektiven Rechtslage und dem Verhalten des Berechtigten gesehen wird. (hier: Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag.) (T5)

TE OGH 2020-05-27 7 Ob 20/20x

Beis wie T5

TE OGH 2022-05-24 4 Ob 208/21y

Vgl; Beisatz: Hier: „venire contra factum proprium“ (widersprüchliches Verhalten) bei Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines vor über 15 Jahren abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrages, wenn der Wille des Klägers bei Abschluss unzweifelhaft darauf gerichtet war, das Wechselkursrisiko zu Schweizer Franken zu tragen; er von vornherein einen CHF-Kredit wünschte, über das damit verbundene Risiko belehrt und in der Folge trotz mehrfacher Hinweise auf die Wechselkursentwicklung eine Konvertierung seines Kredits ablehnte; die von der Beklagten zugrundegelegten Wechselkurse kannte und dennoch eine Fortsetzung des Kreditverhältnisses wünschte. (T6)

TE OGH 2022-06-27 2 Ob 54/22p

Vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines vor über 15 Jahren abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrages. (T7)

TE OGH 2022-06-27 2 Ob 198/21p

Vgl; Beis wie T6

TE OGH 2024-06-26 9 ObA 50/23b

vgl; Beisatz wie T5

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 4/23a

vgl; Beisatz: Nach über 20 Jahren (ohne einseitiger Rundung) wäre es missbräuchlich, im weiteren Vertragsverhältnis sich plötzlich auf eine einseitige Rundungsmöglichkeit im Sinn des Wortlauts einer Klausel zu berufen. (T8)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128483