Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128400

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Geschäftszahl

8ObA14/12k; 8ObA58/17p

Norm

ASGG §43 Abs3

Rechtssatz

Sobald ein Kollektivvertrag einmal Verfahrensgegenstand geworden ist, ist er nicht nur zu Gunsten des Rechtsstandpunkts derjenigen Partei, die sich ausdrücklich auf ihn beruft, anzuwenden; vielmehr kommt bei der rechtlichen Beurteilung nur eine Anwendung seines gesamten Inhalts auf den gesamten Prozessstoff in Frage.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-10-24 8 ObA 14/12k

TE OGH 2018-10-24 8 ObA 58/17p

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128400