OGH
RS0128400
24.10.2012
8ObA14/12k; 8ObA58/17p
ASGG §43 Abs3
Sobald ein Kollektivvertrag einmal Verfahrensgegenstand geworden ist, ist er nicht nur zu Gunsten des Rechtsstandpunkts derjenigen Partei, die sich ausdrücklich auf ihn beruft, anzuwenden; vielmehr kommt bei der rechtlichen Beurteilung nur eine Anwendung seines gesamten Inhalts auf den gesamten Prozessstoff in Frage.
TE OGH 2012-10-24 8 ObA 14/12k
TE OGH 2018-10-24 8 ObA 58/17p
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128400