Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128464

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Geschäftszahl

10Ob35/12p

Norm

ABGB §215a; UVG §9

Rechtssatz

Für Unterhaltsansprüche im Zeitraum ab dem 18. 6. 2011 ist auch in bereits eingeleiteten Verfahren in erster Linie das Sachrecht jenes Staates maßgebend, in dem die Minderjährige (nunmehr) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dort besteht nach Artikel 3, Litera b, EuUVO auch eine Zuständigkeit für die Führung von Unterhaltsstreitigkeiten. Da es insoweit am Inlandsbezug für den österreichischen Jugendwohlfahrtsträger mangelt, ist an seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht festzuhalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-10-23 10 Ob 35/12p

Veröff: SZ 2012/110

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128464