OGH
RS0128464
23.10.2012
10Ob35/12p
ABGB §215a; UVG §9
Für Unterhaltsansprüche im Zeitraum ab dem 18. 6. 2011 ist auch in bereits eingeleiteten Verfahren in erster Linie das Sachrecht jenes Staates maßgebend, in dem die Minderjährige (nunmehr) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dort besteht nach Artikel 3, Litera b, EuUVO auch eine Zuständigkeit für die Führung von Unterhaltsstreitigkeiten. Da es insoweit am Inlandsbezug für den österreichischen Jugendwohlfahrtsträger mangelt, ist an seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis nicht festzuhalten.
TE OGH 2012-10-23 10 Ob 35/12p
Veröff: SZ 2012/110
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128464