Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128463

Entscheidungsdatum

23.10.2012

Geschäftszahl

10Ob35/12p

Norm

ABGB §215a; UVG §9

Rechtssatz

Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf Paragraph 215 a, Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-10-23 10 Ob 35/12p

Veröff: SZ 2012/110

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128463