OGH
RS0128463
23.10.2012
10Ob35/12p
ABGB §215a; UVG §9
Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf Paragraph 215 a, Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben.
TE OGH 2012-10-23 10 Ob 35/12p
Veröff: SZ 2012/110
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128463