OGH
RS0128436
24.06.2026
5Ob152/12g; 3Ob135/16y; 8Ob46/26m
ABGB §215 Abs1
Eine vorläufige Maßnahme nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht zweifelsfrei auszuschließen ist; sie kommt vielmehr nur in Frage, wenn ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllen (erfüllt) oder diese (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) durch ihr (sein) Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (gefährdet).
TE OGH 2012-10-23 5 Ob 152/12g
TE OGH 2016-09-22 3 Ob 135/16y
Beisatz: Hier: Vorläufige Maßnahme gem Paragraph 211, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013. (T1)
Beisatz: Die mangelnde Bereitschaft der Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu kooperieren allein ist ohne Hinweis auf eine dadurch drohende Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet, eine Maßnahme nach Paragraph 211, Absatz eins, ABGB zu begründen. (T2)
TE OGH 2026-06-24 8 Ob 46/26m
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128436