Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128436

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

5Ob152/12g; 3Ob135/16y; 8Ob46/26m

Norm

ABGB §215 Abs1

Rechtssatz

Eine vorläufige Maßnahme nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht zweifelsfrei auszuschließen ist; sie kommt vielmehr nur in Frage, wenn ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllen (erfüllt) oder diese (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) durch ihr (sein) Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (gefährdet).

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-10-23 5 Ob 152/12g

TE OGH 2016-09-22 3 Ob 135/16y

Beisatz: Hier: Vorläufige Maßnahme gem Paragraph 211, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013. (T1)

Beisatz: Die mangelnde Bereitschaft der Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu kooperieren allein ist ohne Hinweis auf eine dadurch drohende Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet, eine Maßnahme nach Paragraph 211, Absatz eins, ABGB zu begründen. (T2)

TE OGH 2026-06-24 8 Ob 46/26m

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128436