OGH
RS0128443
18.10.2012
4Ob158/12g
ApG §8a; ApG §10; UWG §1 D5b; Apothekenbetriebsordnung - ABO 2005 §10a; Apothekenbetriebsordnung - ABO 2005 §11 Abs2
Die Ansicht, die vom Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes organisierte Abholung von Arzneimitteln in einer nicht im räumlichen Nahebereich liegenden Apotheke sei apothekenrechtlich zulässig, wenn der Apotheker seine Beratungspflichten erfülle (Paragraph 10 a, ABO 2005) und dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig in seiner Offizin zur Verfügung stelle (Paragraph 11, Absatz 2, ABO 2005), ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vertretbar.
TE OGH 2012-10-18 4 Ob 158/12g