Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128443

Entscheidungsdatum

18.10.2012

Geschäftszahl

4Ob158/12g

Norm

ApG §8a; ApG §10; UWG §1 D5b; Apothekenbetriebsordnung - ABO 2005 §10a; Apothekenbetriebsordnung - ABO 2005 §11 Abs2

Rechtssatz

Die Ansicht, die vom Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes organisierte Abholung von Arzneimitteln in einer nicht im räumlichen Nahebereich liegenden Apotheke sei apothekenrechtlich zulässig, wenn der Apotheker seine Beratungspflichten erfülle (Paragraph 10 a, ABO 2005) und dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig in seiner Offizin zur Verfügung stelle (Paragraph 11, Absatz 2, ABO 2005), ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vertretbar.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-10-18 4 Ob 158/12g