Gericht

AUSL EGMR

Rechtssatznummer

RS0129898

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Geschäftszahl

Bsw40094/05; Bsw5310/71

Norm

MRK Art3 II2

Rechtssatz

Besonders grausame Formen der Misshandlung, die schwere körperliche und seelische Schmerzen und Leiden verursachen, sind als Folter zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere, wenn die Misshandlung absichtlich erfolgt, um eine Person zu bestrafen oder einzuschüchtern.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-10-02 Bsw 40094/05

Bem: Virabyan gg. Armenien (T1)

Veröff: NL 2012,318

TE AUSL EGMR 2018-03-20 Bsw 5310/71

nur: Besonders grausame Formen der Misshandlung, die schwere körperliche und seelische Schmerzen und Leiden verursachen, sind als Folter zu qualifizieren. (T2)

Beisatz: Die Unterscheidung zwischen dem Begriff der Folter und jenem der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wurde in der Konvention verankert, um zu ermöglichen, das besondere Stigma der „Folter“ nur auf eine absichtliche unmenschliche Behandlung anzuwenden, die sehr schweres und grausames Leiden verursacht. (Irland gg das Vereinigte Königreich [GK]). (T3)

Veröff: NL 2018,166

European Case Law Identifier

ECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129898