Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128543

Entscheidungsdatum

01.08.2012

Geschäftszahl

1Ob244/11f; 9Ob7/15t; 9Ob31/15x; 8Ob24/18i

Norm

ZaDiG §26 Abs6; ZaDiG §36 Abs3; ZaDiG 2018 §55 Abs2, ZaDiG 2018 §65 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 36, Absatz 3, ZaDiG sieht nur eine Rügeobliegenheit, nicht jedoch eine Prüfpflicht vor. Davon kann nach Paragraph 26, Absatz 6, erster Satz ZaDiG zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden. Nach Paragraph 36, Absatz 3, ZaDiG ist der Zahlungsdienstnutzer nur zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit verpflichtet; ihn trifft aber keine Prüfpflicht ‑ auch nicht implizit.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-08-01 1 Ob 244/11f

TE OGH 2015-04-29 9 Ob 7/15t

Auch

TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x

Auch

TE OGH 2019-01-25 8 Ob 24/18i

Beisatz: Die Festlegung einer objektiven Widerspruchsfrist ab Zustellung des Kontoauszugs ist mit der gesetzlichen Regelung, nach der die Frist zur Erfüllung der Rügeobliegenheit erst nach tatsächlicher Feststellung der betroffenen Zahlung durch den Zahlungsdienstnutzer ausgelöst werden kann, unvereinbar. (T1); Beisatz: Eine Obliegenheit zur Abrufung (und damit Kenntnisnahme) von Kontoauszügen würde dem Zahlungsdienstnutzer eine unzulässige Prüfobliegenheit auferlegen. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128543