OGH
RS0128543
01.08.2012
1Ob244/11f; 9Ob7/15t; 9Ob31/15x; 8Ob24/18i
ZaDiG §26 Abs6; ZaDiG §36 Abs3; ZaDiG 2018 §55 Abs2, ZaDiG 2018 §65 Abs1
Paragraph 36, Absatz 3, ZaDiG sieht nur eine Rügeobliegenheit, nicht jedoch eine Prüfpflicht vor. Davon kann nach Paragraph 26, Absatz 6, erster Satz ZaDiG zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden. Nach Paragraph 36, Absatz 3, ZaDiG ist der Zahlungsdienstnutzer nur zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit verpflichtet; ihn trifft aber keine Prüfpflicht ‑ auch nicht implizit.
TE OGH 2012-08-01 1 Ob 244/11f
TE OGH 2015-04-29 9 Ob 7/15t
Auch
TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x
Auch
TE OGH 2019-01-25 8 Ob 24/18i
Beisatz: Die Festlegung einer objektiven Widerspruchsfrist ab Zustellung des Kontoauszugs ist mit der gesetzlichen Regelung, nach der die Frist zur Erfüllung der Rügeobliegenheit erst nach tatsächlicher Feststellung der betroffenen Zahlung durch den Zahlungsdienstnutzer ausgelöst werden kann, unvereinbar. (T1); Beisatz: Eine Obliegenheit zur Abrufung (und damit Kenntnisnahme) von Kontoauszügen würde dem Zahlungsdienstnutzer eine unzulässige Prüfobliegenheit auferlegen. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128543