Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127999

Entscheidungsdatum

27.04.2026

Geschäftszahl

4Ob82/12f; 4Ob140/13m; 4Ob18/22h; 4Ob206/22f; 4Ob132/24a; 4Ob107/25a

Norm

MSchG §10a Z2

MSchG §10a Z4

PatG §22 Abs1

MSchG Paragraph 10 a, Ziffer 5

MSchG Paragraph 10, Absatz eins

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-07-10 4 Ob 82/12f

Beisatz: Im Sinn von L'Oréal/eBay, Rs C‑234/09, ist zu verlangen, dass sich die Website zumindest auch an inländische Nutzer richtet. Diese Frage ist objektiv zu beurteilen. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug, also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt (ein „commercial effect“) vorliegt oder wenigstens realistischerweise zu erwarten ist. (T1)

Beisatz: Als Beurteilungskriterien sind ua die Top‑level‑Domain, die Sprache der Website, deren Inhalt und die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens heranzuziehen. (T2)

Beisatz: Auch für Lauterkeitsverstöße im Internet ist Voraussetzung, dass sich das beanstandete Verhalten auf dem österreichischen Markt nicht bloß unerheblich auswirkt. (T3); Veröff: SZ 2012/69

TE OGH 2013-10-22 4 Ob 140/13m

Vgl auch; Beisatz: Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch ein im Ausland gesetztes Verhalten wegen seiner Auswirkung auf das Inland in ein Schutzrecht eingreifen kann. (T4)

Beisatz: Beim Feilhalten auf einer Messe im Ausland fehlt ein der Abrufbarkeit im Internet vergleichbarer objektiver Anknüpfungspunkt zum Inland. (T5)

Beisatz: Hier: Keine Patentrechtsverletzung nach Paragraph 22, Absatz eins, PatG. (T6)

TE OGH 2022-03-29 4 Ob 18/22h

Beis wie T2

TE OGH 2023-01-31 4 Ob 206/22f

Beisatz: Hier: Dass einem „commercial effect“ im Sinne einer nicht unerheblichen Auswirkung auf das Inland, der dadurch vorliege, dass eine Im Internet angebotene Dienstleistung rechtmäßig im Inland erbracht werden könne, bei der Beurteilung der kommerziellen Wirkung Relevanz zukommen mag, bedeutet nicht, dass allein dieser Umstand schon eine solche Wirkung begründet. (T7)

TE OGH 2025-06-24 4 Ob 132/24a

vergleiche aber; Beisatz: Keine Übertragbarkeit dieser Rechtsgrundsätze auf das Urheberrecht (T8)

TE OGH 2026-04-27 4 Ob 107/25a

Beisatz: Bei Beurteilung des für einen Eingriff geforderten Inlandsbezugs kann grundsätzlich auch auf die zur EuGVVO (und zur Rom I-VO) ergangene Rechtsprechung zum „Ausrichten“ einer Geschäftstätigkeit auf das Inland zurückgegriffen werden. (T9)

Beisatz: Im Markenrecht hat dies allerdings nicht mit Blick auf den Verbraucherschutz, sondern auf die Frage zu geschehen, ob eine „Benutzung der Marke im Inland“ vorliegt. (T10)

Beisatz: Die Beurteilung des insoweit geforderten „commercial effects“ im Inland, also einer nicht bloß unerheblichen Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt, hat im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erfolgen. (T11)

Beisatz: Dabei ist für den Bereich des Markenrechts auf eine (bereits eingetretene oder realistisch zu erwartende) Beeinträchtigung aller Markenfunktionen abzustellen. (T12)

Beisatz: Im Gegenzug soll die wirtschaftliche Entfaltung ausländischer Unternehmen nicht unangemessen beschränkt werden, sodass insbesondere zu fragen ist, ob und inwieweit sich die Rechtsverletzung als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Werbende keinen Einfluss hat. (T13)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127999