Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127988

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Geschäftszahl

8ObA89/11p; 9ObA58/13i

Norm

AZG §19d Abs6; EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4; KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind - KV-BAGS §5

Rechtssatz

Teilzeitbeschäftigte werden dann benachteiligt, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Stundenanzahl die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist, als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte. Dies bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte für die idente Anzahl von Stunden kein geringeres Entgelt bekommen dürfen als Vollzeitbeschäftigte.

Eine kollektivvertragliche Regelung, nach der alle Arbeitnehmer für die Überschreitung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden einen Mehrarbeitszuschlag von 50 % erhalten und Teilzeitbeschäftigte für die ersten beiden über ihre einzelvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Mehrstunden keinen Zuschlag, ab der dritten Mehrstunde bis zur Grenze von 38 Stunden einen Zuschlag von 25 % erhalten, ist daher nicht benachteiligend.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-06-28 8 ObA 89/11p

TE OGH 2013-09-27 9 ObA 58/13i

Vgl auch; Bem: Siehe RS0129111 und RS0129112. (T1)