OGH
RS0127927
13.06.2012
2Ob136/11f
ABGB §1325 E4; ABGB §1325 E5
Im Fall eines durch die Nachricht von einer Verletzung herbeigeführten Schockschadens des nahen Angehörigen sind die objektiven Umstände im Zeitpunkt der den Schock auslösenden Nachricht entscheidend. Diese allein wäre nicht ausschlaggebend; die eine akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit bewirkenden „schwersten“ Verletzungen des Unfallopfers müssen tatsächlich vorhanden sein. Dass die Auswirkungen dieser „schwersten“ Verletzungen oft noch nicht endgültig eingeschätzt werden können, hat zu Lasten des Schädigers zu gehen.
TE OGH 2012-06-13 2 Ob 136/11f
Veröff: SZ 2012/64