Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127927

Entscheidungsdatum

13.06.2012

Geschäftszahl

2Ob136/11f

Norm

ABGB §1325 E4; ABGB §1325 E5

Rechtssatz

Im Fall eines durch die Nachricht von einer Verletzung herbeigeführten Schockschadens des nahen Angehörigen sind die objektiven Umstände im Zeitpunkt der den Schock auslösenden Nachricht entscheidend. Diese allein wäre nicht ausschlaggebend; die eine akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit bewirkenden „schwersten“ Verletzungen des Unfallopfers müssen tatsächlich vorhanden sein. Dass die Auswirkungen dieser „schwersten“ Verletzungen oft noch nicht endgültig eingeschätzt werden können, hat zu Lasten des Schädigers zu gehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-06-13 2 Ob 136/11f

Veröff: SZ 2012/64