OLG Wien
RW0000730
16.05.2012
22Bs176/12m
MRK Art6; StPO §3; StPO§47 Abs3; StPO §106 Abs1
Trotz Entscheidungsmöglichkeit des Leiters der jeweiligen Behörde im Dienstaufsichtsweg kann im Falle der Befangenheit eines ihm unterstehenden Organs bei Verletzung des Objektivitätsgebots Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO erhoben werden. Denn nur in jenen Fällen, in denen Beschwerde zusteht, kann nicht gleichzeitig Einspruch erhoben werden.
TE OLG Wien 2012-05-16 22 Bs 176/12m
aber RG0000063