Gericht

OLG Wien

Rechtssatznummer

RW0000730

Entscheidungsdatum

16.05.2012

Geschäftszahl

22Bs176/12m

Norm

MRK Art6; StPO §3; StPO§47 Abs3; StPO §106 Abs1

Rechtssatz

Trotz Entscheidungsmöglichkeit des Leiters der jeweiligen Behörde im Dienstaufsichtsweg kann im Falle der Befangenheit eines ihm unterstehenden Organs bei Verletzung des Objektivitätsgebots Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO erhoben werden. Denn nur in jenen Fällen, in denen Beschwerde zusteht, kann nicht gleichzeitig Einspruch erhoben werden.

Entscheidungstexte

TE OLG Wien 2012-05-16 22 Bs 176/12m

aber RG0000063