Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127798

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Geschäftszahl

10ObS50/12v; 10ObS86/16v; 10ObS81/19p; 10ObS97/20t; 10ObS180/21z; 10ObS71/22x; 10ObS124/24v

Norm

ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2010/111 §255 Abs2

Rechtssatz

Die Hälfteregelung des Paragraph 255, Absatz 2,  Satz 3 ASVG, nach der eine versicherte Person Berufsschutz auch bei Nichterreichen des 15-jährigen Rahmenzeitraums erlangen kann, ist dann nicht anzuwenden, wenn diese Versicherte trotz ihres erstmaligen Eintritts in das Berufsleben mehr als 15 Jahre vor dem Stichtag aufgrund einer erst späten Ablegung einer Lehrabschlussprüfung (hier: mit 45 Jahren) weniger als 15 Jahre (hier: fünf Jahre) in ihrem erlernten Beruf tätig war.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-05-03 10 ObS 50/12v

TE OGH 2016-07-19 10 ObS 86/16v

Beisatz: Gegen eine solche einschränkende Auslegung der Ausnahmeregelung des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 3 ASVG gegenüber der Grundregel des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T1)

TE OGH 2019-06-25 10 ObS 81/19p

TE OGH 2020-09-01 10 ObS 97/20t

Vgl; Beisatz: Der Beobachtungszeitraum des Paragraph 255, Absatz 2, Satz 3 ASVG beginnt mit dem Abschluss der ersten Ausbildung und es sind zwecks Beurteilung der Erfüllung der entsprechenden Pflichtversicherung alle berufsschutzbegründenden Tätigkeiten zusammenzurechnen. (T2)

Beisatz: Hier: Abschluss der Lehre zum Elektroanlagentechniker und nach drei Monaten Tätigkeit als Elektroanlagentechniker Beginn einer Ausbildung zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger. (T3)

TE OGH 2022-04-20 10 ObS 180/21z

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2022-07-28 10 ObS 71/22x

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2024-12-17 10 ObS 124/24v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127798