Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127771

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Geschäftszahl

8Ob31/12k; 7Ob8/17b; 4Ob24/18k

Norm

ABGB §879 Abs3 BIIi; ABGB §1056

Rechtssatz

Bei einer Zinsanpassungsklausel darf das der Bank eingeräumte Gestaltungsrecht iSd Paragraph 1056, ABGB nicht in offenbar unbilliger Weise ausgeübt werden. Offenbar unbillig ist das Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben grob vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-03-28 8 Ob 31/12k

Veröff: SZ 2012/41

TE OGH 2017-07-05 7 Ob 8/17b

Vgl auch

TE OGH 2018-09-25 4 Ob 24/18k

Auch; Beisatz: Zinsanpassungklauseln gewähren der Bank ein Gestaltungsrecht iSd Paragraph 1056, ABGB. Ein solches bedarf zu seiner Ausübung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. Diese ist bei Zinsanpassungsklauseln Tatbestandsvoraussetzung der Entgeltsänderung. Mit der Offenlegung seiner Faktoren für die Erhöhung kann der Gestaltungsberechtigte allerdings bis zum Prozess zuwarten. (T1); Beisatz: Lassen sich die für die Zulässigkeit der Entgeltanpassung maßgeblichen Faktoren nicht feststellen, fällt dies der insoweit beweisbelasteten Bank zur Last. Darauf, dass eine unbillige Ausübung des Ermessens nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern nur zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung führt, kann sie sich dann nicht berufen, denn die Korrektur unbilligen Ermessens setzt die Feststellbarkeit der für das Ermessen maßgebenden Schranken voraus. Es kann nicht ein beliebiger Betrag festgesetzt werden, wenn der Bank schon der Beweis misslingt, dass aufgrund geänderter Faktoren überhaupt eine Entgeltanpassung zulässig war. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127771