Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127766

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

4Ob167/11d; 7Ob238/12v; 2Ob78/15g; 2Ob145/21v; 3Ob187/25h

Norm

UGB §377 Abs5 B

Rechtssatz

Die Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in Paragraph 377, Absatz 5, UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat, oder wenn er den Mangel kannte, ihm aber aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen blieb, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte und den Vertrag sonst womöglich nicht oder anders geschlossen hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-03-27 4 Ob 167/11d

Beisatz: Hier war die Lieferung labormäßig untersuchter Bioware geschuldet. (T1)

TE OGH 2013-02-18 7 Ob 238/12v

Auch

TE OGH 2015-10-21 2 Ob 78/15g

Auch

TE OGH 2021-09-16 2 Ob 145/21v

TE OGH 2026-01-27 3 Ob 187/25h

Beisatz: Dies ist etwa der Fall, wenn dem Verkäufer der Mangel der Sache aufgrund gravierender Sorglosigkeit unbekannt geblieben ist und er deshalb seiner Aufklärungsspflicht (zu dieser vergleiche RS0018554) nicht entsprochen hat. (T2)

Beisatz: Das verpönte Verhalten des Verkäufers im Sinn des Paragraph 377, Absatz 5, UGB kann – auch im Rahmen des Spezieskaufs – bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127766