OGH
RS0127766
27.01.2026
4Ob167/11d; 7Ob238/12v; 2Ob78/15g; 2Ob145/21v; 3Ob187/25h
UGB §377 Abs5 B
Die Wortfolge "vorsätzlich oder grob fahrlässig" in Paragraph 377, Absatz 5, UGB bezieht sich sowohl auf "verschweigen" als auch auf "verursachen". Der Verkäufer kann sich daher nicht auf eine unterbliebene Rüge berufen, wenn er den Mangel selbst grob fahrlässig nicht erkannt und deshalb verschwiegen hat, oder wenn er den Mangel kannte, ihm aber aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen blieb, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte und den Vertrag sonst womöglich nicht oder anders geschlossen hätte.
TE OGH 2012-03-27 4 Ob 167/11d
Beisatz: Hier war die Lieferung labormäßig untersuchter Bioware geschuldet. (T1)
TE OGH 2013-02-18 7 Ob 238/12v
Auch
TE OGH 2015-10-21 2 Ob 78/15g
Auch
TE OGH 2021-09-16 2 Ob 145/21v
TE OGH 2026-01-27 3 Ob 187/25h
Beisatz: Dies ist etwa der Fall, wenn dem Verkäufer der Mangel der Sache aufgrund gravierender Sorglosigkeit unbekannt geblieben ist und er deshalb seiner Aufklärungsspflicht (zu dieser vergleiche RS0018554) nicht entsprochen hat. (T2)
Beisatz: Das verpönte Verhalten des Verkäufers im Sinn des Paragraph 377, Absatz 5, UGB kann – auch im Rahmen des Spezieskaufs – bis zur Ablieferung der Sache gesetzt werden. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127766