OLG Graz
RG0000078
15.03.2012
10Bs440/11y
StPO §106 Absatz eins ;, StPO §153
Die Ladung des Beschuldigten unter Androhung der Vorführung für den Fall ungerechtfertigten Nichterscheinens durch die Kriminalpolizei über Anordnung der Staatsanwaltschaft stellt eine Zwangsmaßnahme nach der Strafprozessordnung dar, gegen die der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zulässig ist.
TE OLG Graz 2012-03-15 10 Bs 440/11y