Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127745

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Geschäftszahl

10ObS170/11i; 10ObS110/12t; 10ObS42/13v; 10ObS49/13y; 10ObS52/20z; 10ObS4/21t; 10ObS96/24a

Norm

KBGG §24

Rechtssatz

Von einer durchgehenden Erwerbstätigkeit kann dann nicht die Rede sein, wenn zwar ein individuelles Beschäftigungsverbot der Schwangeren noch zur Zeit eines aufrechten Dienstverhältnisses beginnt, dieses aber auf Grund einer Vereinbarung bereits vor der Geburt endet. Dann ist nämlich keine bloß vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gegeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-03-13 10 ObS 170/11i

TE OGH 2012-09-10 10 ObS 110/12t

Auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch zulässige Arbeitgeberkündigung (Paragraph 25, IO) vor der Geburt des Kindes geendet hat. (T1)

TE OGH 2013-04-16 10 ObS 42/13v

Beisatz: Hat die Anspruchswerberin, die zunächst in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, vor Geburt ihres Kindes auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet, dann ist keine bloß vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gegeben. (T2)

Beisatz: Der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist einer Abmeldung des Gewerbes gleichzuhalten. (T3)

TE OGH 2013-04-16 10 ObS 49/13y

Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2020-05-26 10 ObS 52/20z

Beisatz: Hier: Keine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. (T4)

TE OGH 2021-04-27 10 ObS 4/21t

Beisatz: Hier: Keine Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern bloße Aussetzung der Arbeitsleistungen durch die Klägerin. (T5)

TE OGH 2025-02-11 10 ObS 96/24a

Beisatz: Hier: Zum Vorliegen eines Scheingeschäfts. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127745