OGH
RS0127630
28.02.2012
4Ob212/11x; 4Ob101/18h
GMV Art9 Abs1 litc; MSchG §10 Abs2; UWG §1 Abs1 Z1 D3b
Auch nicht registrierte Unternehmenskennzeichen sind bei hoher Bekanntheit ‑ ebenso wie bekannte Marken (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG; Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV) ‑ gegen das unlautere Ausnutzen ihrer Kennzeichnungskraft und der ihnen entgegengebrachten Wertschätzung geschützt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG).
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x
Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T1)
Veröff: SZ 2012/28
TE OGH 2018-06-11 4 Ob 101/18h
Vgl auch; Beisatz: Relevant ist der Vorteil, den der Dritte aus der Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens zieht, indem aufgrund der Übertragung des Images des Zeichens oder der durch das Zeichen vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung des bekannten Zeichens gegeben ist. (T2)
Beisatz: Hier verneint bei ‑ wenngleich bekannten ‑ Zeitungsschütten. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127630