Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127630

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Geschäftszahl

4Ob212/11x; 4Ob101/18h

Norm

GMV Art9 Abs1 litc; MSchG §10 Abs2; UWG §1 Abs1 Z1 D3b

Rechtssatz

Auch nicht registrierte Unternehmenskennzeichen sind bei hoher Bekanntheit ‑ ebenso wie bekannte Marken (Paragraph 10, Absatz 2, MSchG; Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV) ‑ gegen das unlautere Ausnutzen ihrer Kennzeichnungskraft und der ihnen entgegengebrachten Wertschätzung geschützt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG).

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x

Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T1)

Veröff: SZ 2012/28

TE OGH 2018-06-11 4 Ob 101/18h

Vgl auch; Beisatz: Relevant ist der Vorteil, den der Dritte aus der Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens zieht, indem aufgrund der Übertragung des Images des Zeichens oder der durch das Zeichen vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung des bekannten Zeichens gegeben ist. (T2)

Beisatz: Hier verneint bei ‑ wenngleich bekannten ‑ Zeitungsschütten. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127630