Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127698

Entscheidungsdatum

27.02.2012

Geschäftszahl

2Ob215/10x

Norm

ABGB §879 Abs3 E; ABGB §1096 Abs1 A2; KSchG §9; MRG §3 Abs2; MRG §8

Rechtssatz

Das Ausmalen eines Bestandobjekts oder die Wiederherstellung von Oberflächenbelägen als Maßnahmen einer Endrenovierung fallen weder im Vollanwendungsbereich, noch im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters, sodass die Übertragung dieser Pflichten keinen Gewährleistungsausschluss bewirkt (Paragraph 9, KSchG). In allen drei Anwendungsbereichen des MRG liegt somit bei Verbrauchergeschäften ebenso wie bei Verträgen zwischen Verbrauchern kein Hindernis zur Übertragung von „Endrenovierungspflichten“ auf den Mieter vor.

Eine „Endrenovierungspflichten“ des Mieters vorsehende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x

Veröff: SZ 2012/20