OGH
RS0127690
27.02.2012
2Ob215/10x; 9Ob31/15x
KSchG §28
Sinngleiche Klauseln sind solche, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt wie die konkret beanstandeten Klauseln aufweisen. Das Verbot „sinngleicher“ Klauseln umfasst idR alle Vertragsbestimmungen, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG ist die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln in das Unterlassungsgebot zulässig.
TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x
Beisatz: Diesbezüglich sind die Grundsätze der Rechtsprechung zu Paragraph 14, UWG anzuwenden. (T1)
Veröff: SZ 2012/20
TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127690