Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127690

Entscheidungsdatum

27.02.2012

Geschäftszahl

2Ob215/10x; 9Ob31/15x

Norm

KSchG §28

Rechtssatz

Sinngleiche Klauseln sind solche, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt wie die konkret beanstandeten Klauseln aufweisen. Das Verbot „sinngleicher“ Klauseln umfasst idR alle Vertragsbestimmungen, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG ist die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln in das Unterlassungsgebot zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x

Beisatz: Diesbezüglich sind die Grundsätze der Rechtsprechung zu Paragraph 14, UWG anzuwenden. (T1)

Veröff: SZ 2012/20

TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127690