OGH
RS0127669
14.02.2012
5Ob209/11p
ABGB §843
Jeder Gesellschafter kann Teilungsklage iSd Paragraph 843, ABGB erheben. Die Teilungsklage steht dem Gesellschafter hinsichtlich der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, quoad sortem eingebrachten Liegenschaft auch zu, wenn er nicht bücherlicher Miteigentümer ist. In einem solchen Fall genügt die bloß obligatorische Berechtigung an der zu teilenden Sache.
TE OGH 2012-02-14 5 Ob 209/11p