OGH
RS0127761
30.09.2025
1Ob251/11k; 4Ob67/12z; 8Ob39/12m; 6Ob53/13g; 4Ob135/13a; 1Ob104/14x; 4Ob23/22v; 6Ob192/21k; 10Ob17/24h; 1Ob120/25s
ABGB §1323 B
ZPO §228 A1
Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar ‑ etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat ‑, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.
TE OGH 2012-01-31 1 Ob 251/11k
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z
Vgl
TE OGH 2012-10-24 8 Ob 39/12m
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist, oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihr aus dem Anlassfall erwachsen könnten. (T1)
TE OGH 2013-08-28 6 Ob 53/13g
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2013-12-17 4 Ob 135/13a
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2014-06-17 1 Ob 104/14x
Vgl
TE OGH 2022-02-23 4 Ob 23/22v
Vgl; nur: Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar ‑ etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat ‑, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben. (T2)
Beis wie T1
TE OGH 2022-04-06 6 Ob 192/21k
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2024-05-14 10 Ob 17/24h
Beisatz wie T1
TE OGH 2025-09-30 1 Ob 120/25s
Beisatz: Hier: Zukünftige Umsatzeinbußen durch die Vermietung von Geschäftsflächen an Konkurrenzgesellschaften trotz einer Konkurrenzschutzklausel. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127761