OGH
RS0127297
19.10.2011
4Ob67/11y
AKG §4; RAO §8; UWG §1 D5f
Es ist im Sinn der lauterkeitsrechtlichen Judikatur zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vertretbar, aus Paragraph 4, AKG die Berechtigung der Arbeiterkammer abzuleiten, ungeachtet Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO im Rahmen ihres Interessenvertretungsauftrags auch Nichtmitglieder verbraucherschutzrechtlich zu beraten und zu betreuen.
TE OGH 2011-10-19 4 Ob 67/11y