Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127266

Entscheidungsdatum

18.10.2011

Geschäftszahl

17Ob26/11i; 17Ob22/11a; 4Ob227/12d; 4Ob141/13h; 4Ob47/14m; 4Ob152/17g; 4Ob199/19x

Norm

UWG §2 Abs3 Z1 A4

Rechtssatz

Für auf Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG gestützte Unterlassungsansprüche ist ebenso wie für solche nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-10-18 17 Ob 26/11i

Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Bereich des Imitationsmarketings ist zu fragen, ob der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung annehmen könnte, dass das Produkt aus einem anderen Unternehmen stammt, was wiederum voraussetzt, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. (T1)

Veröff: SZ 2011/126

TE OGH 2011-12-20 17 Ob 22/11a

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Website. (T2)

TE OGH 2013-02-12 4 Ob 227/12d

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Unternehmen selbst muss der Durchschnittsverbraucher nicht kennen; es genügt, wenn er an dessen Waren oder Leistungen denkt. (T3)

Beisatz: Die originäre Kennzeichnungskraft und die konkrete Benutzung stehen in einer Wechselbeziehung: Je kennzeichnungskräftiger ein Zeichen (eine Warenausstattung) ist, umso eher wird eine durch Benutzung bewirkte Bekanntheit dazu führen, dass die angesprochenen Kreise das Zeichen (die Ausstattung) einem bestimmten Produkt und damit (mittelbar) einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Bei originär schwachen oder überhaupt beschreibenden Zeichen wird demgegenüber eine weit höhere Marktpräsenz erforderlich sein, um eine solche Zuordnung zu erreichen. (T4)

Beisatz: Für sich allein reicht (auch hohe) originäre Kennzeichnungskraft nicht aus, um Verwechslungsgefahr iSv Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG entstehen zu lassen. Dies folgt daraus, dass der Verkehr nach dieser Bestimmung nur vor konkreter Verwechslungsgefahr geschützt ist; eine lauterkeitsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr setzt die durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraus. (T5)

TE OGH 2013-09-23 4 Ob 141/13h

Auch

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 47/14m

Vgl auch

TE OGH 2017-11-21 4 Ob 152/17g

TE OGH 2020-01-28 4 Ob 199/19x

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127266