OGH
RS0127198
30.08.2011
10Ob59/11s
ABGB §1495
Zwischen Ehegatten ist die Verjährung gehemmt, solange die Ehe aufrecht ist. Nach herrschender Rechtsprechung ist unbeachtlich, ob die häusliche Gemeinschaft weiterbesteht bzw die Klagsführung zumutbar ist. Die gegenteilige Entscheidung 8 ObA 250/95 ist vereinzelt geblieben.
TE OGH 2011-08-30 10 Ob 59/11s