Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127136

Entscheidungsdatum

09.08.2011

Geschäftszahl

17Ob11/11h; 8Ob125/13k; 2Ob36/15f; 7Ob197/16w; 1Ob70/18b; 8Ob121/19f; 5Ob231/21p

Norm

ABGB §1295 IIf2; ABGB §13131 IIa

Rechtssatz

Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-08-09 17 Ob 11/11h

Beisatz: Das Regressgericht hat diesen Sachverhalt allerdings nicht von Amts wegen aufzuklären, sondern es obliegt den Parteien, diesen vorzutragen und die notwendigen Beweise dazu anzutreten. (T1)

Veröff: SZ 2011/105

TE OGH 2013-12-17 8 Ob 125/13k

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2015-12-16 2 Ob 36/15f

Auch; nur: Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. (T2)

TE OGH 2016-11-30 7 Ob 197/16w

Auch

TE OGH 2018-10-17 1 Ob 70/18b

Beis wie T1

TE OGH 2019-12-19 8 Ob 121/19f

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2022-03-31 5 Ob 231/21p

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127136