OGH
RS0127136
09.08.2011
17Ob11/11h; 8Ob125/13k; 2Ob36/15f; 7Ob197/16w; 1Ob70/18b; 8Ob121/19f; 5Ob231/21p
ABGB §1295 IIf2; ABGB §13131 IIa
Die hypothetische Betrachtung, ob der Kläger bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung den Vorprozess gewonnen hätte, betrifft nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachenfeststellungen. Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre.
TE OGH 2011-08-09 17 Ob 11/11h
Beisatz: Das Regressgericht hat diesen Sachverhalt allerdings nicht von Amts wegen aufzuklären, sondern es obliegt den Parteien, diesen vorzutragen und die notwendigen Beweise dazu anzutreten. (T1)
Veröff: SZ 2011/105
TE OGH 2013-12-17 8 Ob 125/13k
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2015-12-16 2 Ob 36/15f
Auch; nur: Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise geführt und entschieden werden hätte müssen, beantwortet das Regressgericht, das auch über die Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen aus seiner Sicht und nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Das Regressgericht hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre. (T2)
TE OGH 2016-11-30 7 Ob 197/16w
Auch
TE OGH 2018-10-17 1 Ob 70/18b
Beis wie T1
TE OGH 2019-12-19 8 Ob 121/19f
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2022-03-31 5 Ob 231/21p
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127136