Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127042

Entscheidungsdatum

21.07.2011

Geschäftszahl

10ObS172/10g; 10ObS181/10f; 10ObS115/11a; 10ObS1/12p; 10ObS36/14p; 10ObS86/14s

Norm

NAG §11 Abs5; NAG §51 Abs1 Z2; Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art5; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung 1408/71 Art10a Abs3

Rechtssatz

Nach Artikel 10 a, Absatz 3, VO 1408/71 ist die fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen. Auch im Geltungsbereich der neuen Sozialrechtskoordinierungs‑VO 883 aus 2004, sind gemäß Artikel 5, dieser Verordnung Leistungen, die im EU‑Ausland bezogen werden, inländischen Leistungen im Bezug auf ihre Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es haben daher auch EU‑Bürger mit einer ausländischen Rente einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehören ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Bezug von Ausgleichszulage erst bei nach dem 1. 1. 2011 gestellten Erstanträgen „aufenthaltsschädlich“ sein (Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der Fassung BudgetbegleitG 2011).

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-07-21 10 ObS 172/10g

Veröff: SZ 2011/95

TE OGH 2011-08-30 10 ObS 181/10f

Auch

TE OGH 2011-12-06 10 ObS 115/11a

Vgl aber; Beisatz: Die Gleichstellungsregel des Artikel 5, Litera a, der VO (EG) 883 aus 2004, bezieht sich auf gleichartige Leistungen eines anderen Mitgliedstaats, nicht aber auf derartige Leistungen eines Drittstaats. (T1)

TE OGH 2012-02-14 10 ObS 1/12p

Vgl aber; Beisatz: Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Rechtslage nach 1. 1. 2011 (BudgetbegleitG 2011). (T2)

TE OGH 2014-06-17 10 ObS 36/14p

Vgl; Veröff: SZ 2014/58

TE OGH 2014-08-26 10 ObS 86/14s

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127042