Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127014

Entscheidungsdatum

28.06.2011

Geschäftszahl

9ObA74/11i; 9ObA125/11i

Norm

AVRAG §2d Abs3 Z3

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer Ausbildungskostenrückersatzklausel, wonach die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Dritteln und im dritten Jahr zu einem Drittel an den Dienstgeber zurückzuerstatten sind, widerspricht nicht Paragraph 2 d, Absatz 3, Ziffer 3, AVRAG.

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-06-28 9 ObA 74/11i

Veröff: SZ 2011/80

TE OGH 2011-12-21 9 ObA 125/11i

Veröff: SZ 2011/155