OGH
RS0127039
21.06.2011
4Ob40/11b; 4Ob267/16t
UWG §1 C5b; UWG §1 C7b
Ein Verhalten der öffentlichen Hand ist ‑ ungeachtet objektiver Eignung, fremden Wettbewerb zu fördern ‑ lauterkeitsrechtlich unbedenklich, wenn andere Zielsetzungen, wie etwa die Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand, deutlich überwiegen.
TE OGH 2011-06-21 4 Ob 40/11b
Veröff: SZ 2011/75
TE OGH 2017-05-30 4 Ob 267/16t
Vgl auch; Beisatz: Keine unternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Hand wird etwa dann vorliegen, wenn sich das in Frage stehende Verhalten an öffentlich-rechtlichen Schutz- und Ordnungsfunktionen orientiert und keine marktbezogene Preisbildung stattfindet, sondern eine über lange Zeiträume unveränderte „Gebühr“ eingehoben wird oder wenn die öffentliche Hand typische ihr zufallende Aufgaben der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur erfüllt. (T1)
Beisatz: Tarifgestaltung in einem von der öffentlichen Hand organisierten und mitfinanzierten Verkehrsverbund. (T2); Veröff: SZ 2017/64
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127039