Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127157

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Geschäftszahl

2Ob19/11z; 8Ob47/26h

Norm

AußStrG 2005 §105

Rechtssatz

Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen ‑ insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil ‑ in Erfahrung zu bringen. Eine Befragung des Kindes zu den „Modalitäten eines allfälligen Kontakts“ sieht das Gesetz nicht vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-05-30 2 Ob 19/11z

Beisatz: Ein unmündiges Kind ist typischerweise nicht in der Lage, rational zu beurteilen, welche konkrete Ausgestaltung seiner zukünftigen Beziehungen zu den beiden Elternteilen für seine Entwicklung am Günstigsten ist. (T1)

TE OGH 2026-05-20 8 Ob 47/26h

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127157