OGH
RS0127157
20.05.2026
2Ob19/11z; 8Ob47/26h
AußStrG 2005 §105
Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen ‑ insbesondere zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil ‑ in Erfahrung zu bringen. Eine Befragung des Kindes zu den „Modalitäten eines allfälligen Kontakts“ sieht das Gesetz nicht vor.
TE OGH 2011-05-30 2 Ob 19/11z
Beisatz: Ein unmündiges Kind ist typischerweise nicht in der Lage, rational zu beurteilen, welche konkrete Ausgestaltung seiner zukünftigen Beziehungen zu den beiden Elternteilen für seine Entwicklung am Günstigsten ist. (T1)
TE OGH 2026-05-20 8 Ob 47/26h
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127157