OGH
RS0126970
25.05.2011
15Os162/10b
StPO §252 Abs4; StPO §345 Abs1 Z10a
Ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot (hier: Paragraph 252, Absatz 4, StPO) kann im Geschworenenverfahren unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer das Vorkommen des Beweismittels (hier: einer Zeugenaussage über den Inhalt von Informationen einer anonym gehaltenen Person) nicht durch entsprechende Antragstellung verhindern hätte können. Der OGH prüft dann eigenständig, ob anhand der dem Erstgericht vorliegenden Akten, jedoch unter Ausblendung des unverwertbaren Beweismaterials, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen bestehen.
TE OGH 2011-05-25 15 Os 162/10b