Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126970

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Geschäftszahl

15Os162/10b

Norm

StPO §252 Abs4; StPO §345 Abs1 Z10a

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot (hier: Paragraph 252, Absatz 4, StPO) kann im Geschworenenverfahren unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer das Vorkommen des Beweismittels (hier: einer Zeugenaussage über den Inhalt von Informationen einer anonym gehaltenen Person) nicht durch entsprechende Antragstellung verhindern hätte können. Der OGH prüft dann eigenständig, ob anhand der dem Erstgericht vorliegenden Akten, jedoch unter Ausblendung des unverwertbaren Beweismaterials, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen bestehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-05-25 15 Os 162/10b