Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127035

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

8ObS6/11g; 8ObS8/11a; 8ObS11/11t; 8ObS1/21m; 8ObS1/24s

Norm

IESG §1 Abs2

Rechtssatz

Ein nach den Bestimmungen des IESG geltend gemachter Anspruch muss einer im Gesetz normierten Kategorie gesicherter Ansprüche zugeordnet werden. „Laufendes Entgelt“ setzt ein Synallagma zu den vom Arbeitnehmer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen voraus. Auch die Sicherungsfähigkeit von (sonstigen) Schadenersatzansprüchen setzt grundsätzlich voraus, dass sie aus dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses resultieren. Dies gilt auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Konventionalstrafenvereinbarung zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-05-25 8 ObS 6/11g

Veröff: SZ 2011/65

TE OGH 2011-06-29 8 ObS 8/11a

Auch; nur: Ein nach den Bestimmungen des IESG geltend gemachter Anspruch muss einer im Gesetz normierten Kategorie gesicherter Ansprüche zugeordnet werden. (T1)

TE OGH 2011-06-29 8 ObS 11/11t

Auch; nur T1

TE OGH 2021-06-25 8 ObS 1/21m

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/68

TE OGH 2024-04-25 8 ObS 1/24s

vgl; Beisatz: Hier: Teuerungsprämie nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a, EStG 1988 – ist laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IESG. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127035