Gericht

OLG Graz

Rechtssatznummer

RG0000077

Entscheidungsdatum

12.05.2011

Geschäftszahl

10Bs104/11m

Norm

StPO §116 Abs4 Z4; StPO §119 Abs1

Rechtssatz

Die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte nach Paragraph 116, Absatz 4, Ziffer 4, StPO setzt einen durch entsprechende Tatsachen begründeten Tatverdacht voraus. Für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen nach Paragraph 119, Absatz eins, StPO bedarf es bestimmter Tatsachen, aus denen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann. Vage Mutmaßungen sind dafür nicht hinreichend.

Entscheidungstexte

TE OLG Graz 2011-05-12 10 Bs 104/11m