OLG Graz
RG0000077
12.05.2011
10Bs104/11m
StPO §116 Abs4 Z4; StPO §119 Abs1
Die Erforderlichkeit der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte nach Paragraph 116, Absatz 4, Ziffer 4, StPO setzt einen durch entsprechende Tatsachen begründeten Tatverdacht voraus. Für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen nach Paragraph 119, Absatz eins, StPO bedarf es bestimmter Tatsachen, aus denen der Verdacht einer Straftat mit gutem Grund, also in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann. Vage Mutmaßungen sind dafür nicht hinreichend.
TE OLG Graz 2011-05-12 10 Bs 104/11m