Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126781

Entscheidungsdatum

10.05.2011

Geschäftszahl

17Ob10/11m; 17Ob6/11y; 17Ob26/11i; 17Ob28/11h; 17Ob22/11a; 4Ob227/12d; 4Ob141/13h; 4Ob152/17g

Norm

UWG §2 Abs3 Z1 A4

Rechtssatz

Die Irreführung durch die Verwendung verwechslungsfähiger Zeichen ist nach den tatsächlichen Marktverhältnissen zu beurteilen. Sie setzt voraus, dass die Marken tatsächlich benutzt werden und zumindest eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt haben, weil sonst eine Irreführung der angesprochenen Kunden durch Verwendung eines gleichartigen Zeichens ausscheidet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-05-10 17 Ob 10/11m

TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y

Vgl auch; Beisatz: Hier: Firma. (T1)

Veröff: SZ 2011/104

TE OGH 2011-10-18 17 Ob 26/11i

Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Bereich des Imitationsmarketings ist zu fragen, ob der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung annehmen könnte, dass das Produkt aus einem anderen Unternehmen stammt, was wiederum voraussetzt, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht. (T2)

Veröff: SZ 2011/126

TE OGH 2011-11-22 17 Ob 28/11h

Vgl; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2011-12-20 17 Ob 22/11a

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Website. (T3)

TE OGH 2013-02-12 4 Ob 227/12d

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Während eine Marke schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche begründet, die (jedenfalls während der Benutzungsschonfrist) auch dann bestehen, wenn die Marke gar nicht verwendet wird, und die Verwechslungsgefahr zunächst ausgehend vom Registerstand, also abstrakt zu prüfen ist, besteht beim Imitationsmarketing nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG nur Schutz vor konkreter Verwechslungsgefahr, die eine durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraussetzt. (T4)

TE OGH 2013-09-23 4 Ob 141/13h

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2017-11-21 4 Ob 152/17g

Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Erforderlich ist die Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126781