OGH
RS0126622
11.03.2024
14Os143/09z; 11Os53/15a (11Os141/15t); 15Os128/23x
AktG §255 Abs1
Strafbar nach Paragraph 255, Absatz eins, AktG sind erhebliche Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ (hier:) der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen sowie Gegebenheiten der Gesellschaft – insbesondere unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten – in den Blick zu nehmen sind. Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen und externen Mitteilungsadressaten maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand nicht.
TE OGH 2010-12-23 14 Os 143/09z
TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a
Auch
TE OGH 2024-03-11 15 Os 128/23x
vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterschied zwischen Paragraph 122, Absatz eins, GmbHG aF (vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) und Paragraph 163 a, Absatz eins, StGB. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126622