Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126622

Entscheidungsdatum

11.03.2024

Geschäftszahl

14Os143/09z; 11Os53/15a (11Os141/15t); 15Os128/23x

Norm

AktG §255 Abs1

Rechtssatz

Strafbar nach Paragraph 255, Absatz eins, AktG sind erhebliche Darstellungsmängel. Das Gesetz stellt auf „erhebliche Umstände“ und die „Verhältnisse“ (hier:) der Gesellschaft ab, womit belanglose Nebensächlichkeiten außer Acht zu lassen und die wesentlichen Bedingungen sowie Gegebenheiten der Gesellschaft – insbesondere unter Beachtung ihrer wirtschaftlichen Eckdaten – in den Blick zu nehmen sind. Bloß geringfügige Fehlinformationen, die ungeeignet sind, das Bild der Gesamtlage der Gesellschaft und ihrer Entwicklung aus Sicht der in Betracht kommenden internen und externen Mitteilungsadressaten maßgeblich zu beeinflussen, erfüllen daher den objektiven Tatbestand nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-12-23 14 Os 143/09z

TE OGH 2016-04-12 11 Os 53/15a

Auch

TE OGH 2024-03-11 15 Os 128/23x

vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterschied zwischen Paragraph 122, Absatz eins, GmbHG aF (vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) und Paragraph 163 a, Absatz eins, StGB. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126622