Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0126243

Entscheidungsdatum

23.09.2010

Geschäftszahl

5Ob167/10k

Norm

AußStrG 2005 §36 Abs3; AußStrG 2005 §36 Abs4; AußStrG 2005 §57 Z4; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIA2; MRG §37; WEG 2002 §52; WGG 1979 §22

Rechtssatz

Es stellt keinen Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz 3 und 4 AußStrG dar, wenn das Tatsachenvorbringen die Behauptung enthalten hat, Räumlichkeiten seien „mitgemietet“ worden, und das Gericht daher die Umstände der Einräumung des Besitzes an diesen Räumlichkeiten beziehungsweise die Frage des Rechtsgrundes der Überlassung dieser Räumlichkeiten für aufklärungsbedürftig erachtete.

Entscheidungstexte

TE OGH 2010-09-23 5 Ob 167/10k