OGH
RS0126243
23.09.2010
5Ob167/10k
AußStrG 2005 §36 Abs3; AußStrG 2005 §36 Abs4; AußStrG 2005 §57 Z4; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIA2; MRG §37; WEG 2002 §52; WGG 1979 §22
Es stellt keinen Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz 3 und 4 AußStrG dar, wenn das Tatsachenvorbringen die Behauptung enthalten hat, Räumlichkeiten seien „mitgemietet“ worden, und das Gericht daher die Umstände der Einräumung des Besitzes an diesen Räumlichkeiten beziehungsweise die Frage des Rechtsgrundes der Überlassung dieser Räumlichkeiten für aufklärungsbedürftig erachtete.
TE OGH 2010-09-23 5 Ob 167/10k